Siegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Beim Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2016 (BE.2016.3) handelt es sich um klassisches Entsiegelungsverfahren, in welchem ein Entsiegelungsgesuch der Swissmedic betreffend einen Computer und eine externe Festplatte gutgeheissen wurde.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20161219_BE_2016_3.pdf
Das Bundesstrafgericht geht seiner bekannten zweistufigen Prüfung nach und bejaht die beiden sich dabei stellenden Fragen: 1. Ist die Durchsuchung im Grundsatz zulässig, d.h. liegt der hinreichende Tatverdacht einer Verwaltungsstraftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, nicht aber Ordnungswidrigkeit) vor? und 2. Sind die Voraussetzungen einer Entsiegelung erfüllt?
Erwähnenswert ist Zweierlei:
- die Swissmedic beantragte die Entsiegelung innert 10 Tagen nach Beschlagnahme, was nach BGer 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 nicht entscheidend sein soll, allerdings mit der Entsiegelungsfrist des Art. 248 Abs. 2 StPO in Einklang steht.
- das Bundesstrafgericht prüfte auch, ob sich auf Berufsgeheimnis (konkret als Psychologe) berufen kann, wer eine entsprechende Ausbildung im Ausland absolviert hat, sich diese aber nicht in der Schweiz anerkennen liess. Das Gericht verneint dies, was zumindest vor dem Hintergrund zweifelhaft sein könnte, dass der Geheimnisschutz zumindest auch dem Patienten dient.
Teilen:
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.