Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
In dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 25. Oktober 2018 (BE.2018.17; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20181025_BE_2018_17.pdf) zugrunde liegenden Sachverhalt beantragte der Anwalt die Siegelung zweier Untersuchungsberichte und ersuchte um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht. Letzteres - absolut nachvollziehbar - für den Fall, dass sich die Berichte nicht mehr bei der Untersuchungsbehörde, dem EFD, befinden. Da dem so war, stellte das EFD den Antrag dem Bundesstrafgericht zu.
Das Gericht trat auf diesen aber nicht ein, da der Antrag stets beim untersuchenden Beamten zu stellen sei. Begründet wird dies mit nur einem Satz, nämlich:
„die Zuständigkeit, über die Siegelung zu befinden daher beim untersuchenden Beamten liegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2)“.
Erstaunlich ist, dass der Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen abgestellt wird (abrufbar unter: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-01-2013-1B_546-2012&lang=de&type=show_document&zoom=YES&), in einem strafprozessualen Siegelungsverfahren erging. Bisher vermittelten die Gerichte stets den - nach meinem Dafürhalten falschen - Eindruck, dass zwischen strafprozessualer und verwaltungsstrafverfahrensrechtlicher Siegelung keine Übereinstimmung bestünde: So soll die zwanzigtägige Entsiegelungsfrist des Art. 248 Abs. 2 StPO nur im Strafverfahren gelten (obwohl dem Beschleunigungsgebot im Verwaltungsstrafverfahren eine ungleich grössere Bedeutung zukommt). Und auch die Sieglung durch Dritte soll nur im Strafverfahren zulässig sein (dabei war sie das früher auch im Verwaltungsstrafverfahren [vgl. BGE 104 IV 125 und 106 IV 413], ohne dass sich am Gesetz etwas geändert hätte). Ist das ein erster Schritt in die richtige Richtung?
Teilen:
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.