Siegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Am 1. März 2016 veröffentlichte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Entscheid (BE.2015.13), mit welchem die Siegelungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber jener im Strafverfahren erheblich eingeschränkt ist. Nach Ansicht des Gerichts steht sie nämlich nur dem eigentlichen Inhaber der beschlagnahmten Dokumente, nicht aber dritten Geheimnisträgern zu. Dabei stützt sich das Gericht insbesondere auf den Entscheid des Bundesgericht in BGE 140 IV 28 und führt aus, dass dessen Erwägungen insbesondere aus systhematischen Gründen keine Anwendung im Verwaltungsstrafverfahren finden können.
Dies vermag nicht zu überzeugen.
Denn das Gericht verkennt, dass eine solche Ungleichbehandlung wertungswidersprüchlich ist und damit gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vestösst (was im Auslegungskanon ebenfalls als ein systematisches Argument zu verankern ist). Dies verwundert vor allem deswegen, weil das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2005 (1S.28/2005) selbst noch für einen Gleichlauf von Straf- und Verwaltungsstrafverfahrensrecht im Bereich der Siegelung plädierte und ausführte: "Es gibt keinen Grund, Art. 50 Abs. 3 VStrR weiter auszulegen als Art. 69 Abs. 3 BStP. Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Entscheid BV.2005.20 vom 23. Juni 2005 (E. 2.1.1) zutreffend begründet: Beide Bestimmungen sind fast wortgleich. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, die Durchsuchung von Papieren im Verwaltungs- und im Bundesstrafverfahren nach gleichen Grundsätzen zu regeln (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929, BBl. 1929 II 575 ff., insbes. S. 648 unten)." Somit sprechen aber sowohl systematische Argumente (die Vermeidung von Wertungswidersprüchen) als auch der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ungleichbehandlung.
Zu all dem wird auch auf die Urteilsanmerkung in der ForumPoenale 2016, S. 277 ff. verwiesen.
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