Untersuchungshaft (Art. 52 ff. VStrR)
Im Entscheid vom 25 April 2019 (BH.2019.5; abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20190425_BH_2019_5.pdf) befasst sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit der Frage der Zulässigkeit der Untersuchungshaft (Art. 52 VstrR) und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Dem Entscheid liegt zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Zuge einer Kontrolle an der Autobahnausfahrt Mendrisio am 14. April 2019 stellten Zollbeamte fest, dass der Beschwerdeführer, italienischer Staatsangehöriger, insgesamt 265.6 kg Aufschnitt und Wurstwaren, sowie 72 Liter gebrannte Wasser (25%) aus Italien in die Schweiz eingeführt hatte, ohne die Ware zu deklarieren. Die Zollfahndung der eidgenössischen Zollverwaltung eröffnete gleichentags ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG), das Mehrwertsteuergesetz (MWStG), gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG).
Nach Abschluss der Einvernahme des Beschwerdeführers beantragte die Zollfahndung beim Zwangsmassnahmegericht des Kantons Lugano die Anordnung von Untersuchungshaft. Dieses ordnete in Anwendung der Art. 51 ff. VStrR Untersuchungshaft an und befristete sie auf 14 Tage.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Darin beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmegerichts Lugano, sowie die Zuteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigte den Haftentscheid des Zwangsmassnahmegerichts wegen Vorliegens von Kollusions- und Fluchtgefahr (Art. 52 Abs. 1 lit. a und b). Die Kollusionsgefahr erachtete es als gegeben, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt habe, bereits vor dieser Tat Waren auf illegale Weise in die Schweiz eingeführt zu haben und diese in der Folge an diverse Abnehmer, die er namentlich aufführte, verteilt zu haben, was er auch bei dieser Tatbegehung beabsichtigt habe. Um die Identifizierung dieser Abnehmer durch die Zollfahndung nicht zu gefährden, erachtete es die Beschwerdekammer für notwendig den Beschwerdeführer während der beantragten Dauer von 14 Tagen in Haft zu belassen. Darüber hinaus erachtete die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr als gegeben, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Italien hat.
Schliesslich hiess die Beschwerdekammer das Gesuch um Zuteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut, weil sie den Beschwerdeführer mit einem mtl. Einkommen von EUR 1'400.-- als prozessarm und das angestrengte Beschwerdeverfahren als nicht aussichtlos qualifizierte (Art. 29 Abs.3 BV). Offenbar wurde kein Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger nach Art. 33 Abs. 1 lit. b resp. Abs. 2 VStrR gestellt.
Teilen:
Beitrag kommentieren
Ihr Kommentar wird nach einer Prüfung freigeschaltet.