Untersuchungshaft (Art. 52 ff. VStrR) und unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Mit Beschluss vom 23. März 2023 entschied das Bundesstrafgericht über eine Haftbeschwerde sowie einen damit einhergehenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (BH.2023.3/BP.2023.18; hier abrufbar: https://bstger2.weblaw.ch/pdf/20230323_BH_2023_3.pdf).
Die Beschwerde wurde vom Gericht mangels Rechtsschutzinteresse zugrunde Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da der Beschuldigte - ein Asylsuchender, welcher mutmasslich (der Sachverhalt ist nicht ganz klar) wegen Schmuggel von Lebensmitteln und den damit zusammenhängenden Vorwürfen der Zoll-und MWST-Hinterziehung (Übertretungen) inhaftiert wurde - nach ca. zwei Monaten "bereits" aus der Haft entlassen worden war. Ein ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachtes selbstständiges Feststellungsinteresse, welches über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinausgeht, sah das Gericht nicht und trat deswegen auf den Feststellungsantrag nicht ein. Merke: Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am Rechtsschutzinteresse, so ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 2.2).
Über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied das Bundesstrafgericht dann zurecht auch. Zwar verleihe - so das Gericht - der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (E. 4.3 mit Hinweis auf BStGer BH.2021.6 v. 04.01.2022, E. 4.3). Allerdings sei dieser mittellos und die Beschwerde nicht von Anfang an aussichtslos gewesen (die Sachverhaltsangaben deuten ggf. sogar auf einen Erfolg hin...).
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