Die Autoren befassen sich in forumpoenale 3/2017, S. 158 ff., mit dem - grds. sehr erfreulichen - Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016 (abrufbar unter: http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2016/Entscheide_1B_2016/1B.91__2016.html), in welchem das Gericht gleich mehrerlei feststellt, nämlich:
- dass ein Siegelungsgesuch innert fünf Arbeits- bzw. sieben Kalendertagen bei komplexen Sicherstellungen nicht als verspätet anzusehen ist,
- dass die in Art. 50 Abs. 2 VStrR normierten Schutzpflichten nicht zulassen, dass Triage und Ausscheidung von geheimnisgeschützten Unterlagen durch die Untersuchungsbehörde selbst vorgenommen werden und
- dass Bestimmungen der StPO im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt.
All dem kann nur zugestimmt werden. Allerdings ist hinsichtlich Letzterem Vorsicht geboten, denn eine analoge Anwendung zum Nachteil des Beschuldigten ist, auch wenn keine verwaltungsstrafrechtliche Regelung besteht, natürlich nicht möglich. Offenbar wird dies teilweise sogar in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übersehen, wie sich an einem später ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016 zeigt (abrufbar unter: http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2016/Entscheide_1B_2016/1B.243__2016.html). Letzterer wird von den Autoren in ihrer Urteilsbesprechung denn auch kritisiert.
Bei Interesse kann ein pdf. der Urteilsanmerkung per E-Mail versandt werden. Hierfür bitte kurze E-Mail an mich (frank@tebl-law.com).
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