Verfahrenskosten (Art. 97 VStrR iVm Art. 417 ff. StPO)
Schön, dass es Entscheide gibt, in welchen dem Bundesgericht vollumfänglich zugestimmt werden kann. 6B_170/2016 vom 5. August 2016 ist ein solcher. Das Bundesgericht entschied hier, dass eine Kostenauflage zum Nachteil eines Freigesprochenen in einem Mehrwertsteuerstrafverfahren gegen Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst (welcher von Art. 97 VStrR im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt wird).
Abrufbar ist er unter: http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2016/Entscheide_6B_2016/6B.170__2016.html
Die Vorinstanz, das Appellationsgericht Basel-Stadt, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach MWSTG frei, auferlegte ihm aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verfahrenskosten.Letzteres, weil der Beschuldigte - der eine Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung erst im Berufungsverfahren vorgelegt hatte - wegen mangelhafter Auskunftserteilung gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG gegen Verfahrensnormen des MWSTG verstossen und damit das Bussenverfahren durch schuldhaftes Verhalten in analoger Anwendung von Art. 41 OR verursacht habe.
Das Bundesgericht liess dies nicht gelten und führt aus: „Im Grunde würde ihm damit allerdings wiederum das Nichteinreichen der Mehrwertsteuerabrechnung zum Vorwurf gemacht. Dies, obwohl die Vorinstanz die Unterlassung als nicht strafbar beurteilte. Darüber hinaus kann auch eine Pflichtverletzung nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG strafrechtlich geahndet werden (…). Indem sich die Vorinstanz für die Kostenauflage auf eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG stützt, wirft sie dem Beschwerdeführer indirekt trotz Freispruchs ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Dies ist bundesrechtswidrig.“ (1.3.)
Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.
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