Wichtiger Entsiegelungsentscheid des BGer
Die Strafverfolger jubeln in den sozialen Medien: BGer 7B_550/2024 v. 23. Januar 2026 (hier abrufbar: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://23-01-2026-7B_550-2024&lang=de&zoom=&type=show_document) "verdient volle Zustimmung" und ist die "Realitätsgerechte und technisch informierte Neujustierung des Siegelungsrechts"!
Immer wenn nur die Strafverfolger jubeln, lohnt sich genaueres Hinsehen: Zunächst handelt es sich nämlich um einen Entscheid, den es gar nicht geben dürfte, wurde doch die 20-tägige Entsiegelungsfrist von der Jugendanwaltschaft gar nicht eingehalten. Deren Heilung mittels kurzer Nachfrist ist befremdlich, wir wollen uns aber nicht mit derart profanen Punkten befassen.
Selbiges gilt für den Umstand, dass ein jugendstrafrechtlicher Entscheid (BGer 7B_550/2024 v. 23. Januar 2026) einen verwaltungsstrafrechtlichen Entscheid (BGE 148 IV 221), welcher in die amtliche Sammlung aufgenommen wurde, faktisch aufhebt. Dabei war es doch gerade das Bundesgericht, welches diamtrale Unterschiede im Siegelungsrecht zwischen Kernstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht feststellte ("Diese differenzierte Betrachtungsweise beruht auf den beiden unterschiedlichen Gesetzen StPO und VStrR..."), die soweit gehen sollen, dass - um nur ein Beispiel für die Ungleichbehandlung zu bejahen - die 20-tägige Entsiegelungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelten soll (vgl. etwa BGer 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, Anm. dazu Blattner/Leu/Frank, Länderbericht Schweiz: Aktuelles Wirtschaftsstrafrecht, WiJ 2013, S. 171 f.).
Womit man sich indes näher befassen sollte, ist der Umstand, dass das Bundesgericht im hier besprochenen Entscheid nicht nur BGE 148 IV 221, sondern zudem BGer 1B_376/2019 vom 12. September 2019 aufhebt. In Letzterem heisst es:
«Das Vorgehen lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die Zugangscodes nicht bekanntgegeben hat. Soweit es möglich ist, diese zu knacken oder anderweitig ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wovon das Zwangsmassnahmengericht offensichtlich ausgeht, muss dies im Entsiegelungsverfahren geschehen. Das Zwangsmassnahmengericht kann zu diesem Zweck spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO), wobei es dafür zu sorgen hat, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; Urteil 1B_555/ 2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).» [Hervorhebung durch Unterzeichneten]
Es handelt sich vorliegend also um eine gefestigte, langjährige Praxis - die unzähligen Entscheide der Zwangsmassnahmegerichte (inkl. BStrG), welche dieser folgten, seien hier nicht extra aufgeführt, jeder kennt sie - welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "ernsthafte sachliche Gründe" benötigt, um aufgehoben zu werden. Nun, was sind denn diese ernsthaften sachlichen Gründen.
Das Bundesgericht spricht diesbezüglich von "fortlaufend verändernden technischen Entwicklungen" - und genau hier sind wir am entscheidenden Punkt angelangt. Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um "ernsthafte sachliche Gründe" - vielmehr wurden genau diese Gründe bereits im Verfahren BGE 148 IV 221 vorgebracht, ohne dass das Bundesgericht - unter gleicher Präsidentschaft - diesen folgte. Zum anderen beruht die gesamte Begründung des Bundesgerichts auf einem (sic.) Aufsatz (sic.) von Graf/Rütsche, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets - technische und (versiegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 121 (2025), S. 607 ff. Offenbar hat die jahrelange Lobbyarbeit Früchte getragen.
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