Zufallsfund bei Beschlagnahme und Art. 141 Abs. 4 StPO analog
Bis vor wenigen Jahren war im Verwaltungsstrafverfahren - mangels einer mit Art. 243 StPO vergleichbaren Regelung - durchaus umstritten, ob Zufallsfunde verwertbar sind. In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 wurde dies vom Bundesstrafgericht unter zwei Voraussetzungen bejaht (BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 = TPF 2013 182), nämlich, wenn (1) die durchgeführten Zwangsmassnahmen, welche zum Zufalssfund führten, zulässig waren und (2) diese auch in Bezug auf die Zufallsfunde hätten durchgeführt werden können.
Diese Prüfungsvoraussetzungen für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden wird vom Bundesstrafgericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 (BV.2016.19) nun bestätigt und - erfreulicherweise - ausführlich und unter Berücksichtung der vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente geprüft.
Deutlich unbefriedigender ist indes die Ablehung einer analogen Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO auf das Verwaltungsstrafverfahren. Statt dessen soll - wie von Bundesstrafgericht vom 20. Oktober 2014 (= TPF 2014 106) vorgegeben - auf eine Güterabwägung im Einzelfall abgestellt werden. Warum die Fernwirkung von Beweisverboten im Verwaltungsstrafverfahren "nur im Einzelfall" Geltung beanspruchen soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Rückgriff auf Art. 104 Abs. 3 MWSTG (im Urteil ist, wohl versehentlich, von Art. 141 Abs. 3 MWSTG die Rede) wohl tatsächlich nicht als Argument für eine analoge Anwendung herangezogen werden kann.
Abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20161207_BV_2016_19.pdf
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