Aufsatz von Kesselring zur Neuregelung des geldwerten Vorteils in Art. 55 f. nHMG
Felix Kesselring befasst sich in seinem in der Life Science Recht 2018 S. 159 ff. erschienen, sehr lesenswerten Aufsatz "Neue Regeln für Rabatte, Kickbacks und Sponsoring" mit den neu geschaffenen Regeln zur Thematik des nicht gebührenden Vorteils im Heilmittel- und Krankenversicherungsrecht und deren verwaltungsstrafrechtlichen Folgen. Heilmittelrechtlich finden sie sich derzeit in Art. 33 HMG, bringen aber zahlreiche Probleme mit sich und sollen deshalb neu in der in Art. 55 f. nHMG Niederschlag finden. Die neuen Normen sollen im Jahr 2020 in Kraft treten.
Verwaltungsstrafrechtlich findet - wie Kesselring anschaulich darstellt - im Vergleich zu derzeit geltenden Rechtslage (Art. 33 HMG iVm Art. 87 lit b. HMG) eine fünffache Verschärfung statt:
- Der Grundtatbestand wird von der Übertretung zum Vergehen (Art. 86 Abs. 1 lit. h nHMG),
- auch der Fahrlässigkeitstatbestand ist neu ein Vergehen (Art. 86 Abs. 4 nHMG),
- die spezialgesetzliche Regelung in Art. 87 Abs. 6 HMG in besonders leichten Fällen von Strafverfolgung und Bestrafung abzusehen soll gesrichen werden,
- die stellvertetende strafrechtliche Verantwortlichkeit kann neu mit bis zu CHF 20'000.-- (anstatt wie derzeit über Art. 7 VStrR) gebüsst werden
- und, last but not least, bringt die Aufstufung zum Vergehen auch eine subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit über Art. 2 VStrR iVm Art. 102 Abs. 1 StGB mit sich.
Die Strafverfolgung übernimmt neu das Bundesamt für Gesundheit (BAG, Art. 90 Abs. 1 nHMG).
Ob das alles so richtig sinnvoll ist, soll an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls entsprechen die Neuregelungen dem Zeitgeist, wurde etwa die in Art. 7 VStrR vorgesehene Bussenhöhe bereits in zahlreichen anderen Gesetzen verschärft, etwa in Art. 100 MWSTG, 125 ZG, Art. 40 TStG und 49 FINMAG. Dass es sich dabei um eine vollständige Abkehr vom strafrechtlichen Schuld- und Täterprinzip handelt, interessiert niemand. Dies offenbar genauso wenig wie der Umstand, dass die Verschärfung der Deklarantenstrafpraxis, welche mit der geplanten Streichung von Art. 87 Abs. 6 HMG durchaus vergleichbar ist, auf massiven Widerstand trifft (vgl. dazu den Blogbeitrag vom 25.06.2018, abrufbar unter:https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht/widerstand-gegen-die-verscharfte-deklarantenstrafpraxis).
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