Widerstand gegen die verschärfte Deklarantenstrafpraxis
Offenbar regt sich der Widerstand gegen die auf den 1. Januar 2017 deutlich verschärfte Deklarantenstrafpraxis (vgl. dazu hier im Blog: https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht/verscharfung-der-deklarantenstrafpraxis-art-2-vstrr-ivm-art-52-stgb). Wie die SonntagsZeitung vom gestrigen Tag berichtet, erheben Zolldeklaranten vermehrt Einsprache gegen Strafbescheide (SonntagsZeitung v. 24.06.2018, abrufbar unter: https://goo.gl/WvEHTW). Das erscheint auch sinnvoll: da der Weg über Art. 52 StGB (i.V.m. Art. 2 VStrR) nunmehr faktisch abgeschnitten ist, müssen nun eben die Tatbestandsvoraussetzungen einer vertieften Prüfung unterzogen werden, insbesondere nämlich, ob überhaupt fahrlässig gehandelt wurde. Das ist gerade bei Deklaranten nicht immer eindeutig, stehen diese doch unter einem ganz erheblichen Zeitdruck, der manches Versehen nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu logisch macht. All dies einher mit einem entsprechendem Mehraufwand für die Verwaltung aber auch den Betroffenen. Ob dies volkswirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Es steht aber im Einklang mit der heute leider populären Beschränkung der Art. 52 ff. StGB. Denn neben Art. 52 StGB soll ja auch Art. 53 StGB in seinem Anwendungsbereich beschränkt werden (vgl. https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2018-01-26.aspx?lang=1031). Dabei sollte vielmehr über das Gegenteil nachgedacht werden, insbesondere die Einführung einer § 153a d-StPO-vergleichbaren Norm auch im schweizerischen Straf- und Nebenstrafrecht.
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