Aufsatz von Oesterhelt zu Art. 12 VStrR und dessen Bedeutung für die Verjährung der Verrechungssteuer
Der sehr informative Aufsatz von Stefan Oesterhelt, welcher in der Expert Focus 8/2017, S. 533 ff., erschienen ist, befasst sich mit Art. 12 VStrR und dessen Bedeutung für die Verjährung der Verrechnungssteuer. Letztere verjährt ausweislich Art. 17 Abs. 1 VStG innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie entstanden ist. Wird der Leistungsanspruch aber auf Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStrR abgestützt, tritt die Verjährung erst später, nämlich nach sieben Jahren oder - durch Stillstand über Art. 11 Abs. 3 VStrR - noch später, ein. Diese Verlängerung der Verjährungsdauer wird vom Autor kritisiert.
Zunächst führt Oesterhelt aber ausführlich und anhand eines Beispielfalles in die Voraussetzungen des Art. 12 VStrR und in die Verjährung der aus dieser Norm resultierenden Ansprüche ein (wobei auch der Fussnotenteil mit einer Vielzahl an relevanten Bundesgerichtsentscheiden eine besonders erfreuliche Erwähnung finden soll). Insbesondere für den nicht regelmässig mit dem VStrR befassten Rechtssuchenden sind diese Ausführungen zu den aus Art. 12 VStrR resultierenden verwaltungsrechtlichen Folgen ggf. von grossem Erkenntnisgewinn. Gleiches gilt für die Verjährungsproblematik, deren Berechnung durch blosses Studium der einschlägigen Normen (Art. 11 VStrR, Art. 333 StGB, Art. 98 StGB) nicht möglich ist - vielmehr bedarf es hierzu zwingend der Kenntnis der vom Autor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa BGE 110 Ib 311; BGE 106 Ib 222; BGE 134 IV IV 328; BGE 104 IV 266 BGer v. 31.3.2017 2C_1154/2015 - zu Letzterem bereits der vorliegende Blog: https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht/verjahrung-art-11-vstrr).
Die anhand des Beispielsfalles dargestellte Verlängerung der Verjährung über die Anwendung von Art. 12 VStrR wird vom Autor zuletzt - und nicht zum ersten Mal (so wurden seine Ausführungen in ASA 79 [2010/2011], S. 840, offenbar leider nicht wahrgenommen) - kritisiert: "Die Verlängerung der Verjährungsdauer über den Umweg von Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR hat zwar lange Tradition in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung, ist aber nicht unproblematisch." Dem ist vollumfänglich zuzustimmen, vor allem wenn man bedenkt, wie die Angelegenheit im Mehrwertsteuerrecht gehandhabt wird. Hier sieht Art. 105 Abs. 3 MWSTG nämlich ausdrücklich vor, dass sich die Verjährung eines auf Art. 12 VStrR abgestützten Nachforderungsanspruch nach der Verjährungsregel des MWSTG (Art. 42) richtet. Dass dies im Recht der Verrechnungssteuer anders sein soll, ist nicht erklärbar und vor allem wertungswidersprüchlich. Es wäre deswegen wünschenswert, wenn sich die Rechtsprechung mit den Argumenten von Stefan Oesterhelt endlich auseinandersetzt.
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