Güterkontrollrechtliche Pflichten von Spediteuren und Zolldeklaranten
Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter, kurz: Güterkontrollgesetz (GKG), werden - bis auf die Ausnahme Art. 15a und 16 GKG - in einem ordentlichen Strafverfahren von der Bundesanwaltschaft verfolgt. Gleichwohl können die sehr lesenswerten Ausführungen von Roland Ryser zur "Güterkontrollrechtlichen Verantwortlichkeit der Spediteure und Zolldeklaranten auf dem Prüfstand des Schweizer Bundesstrafgerichts" (IHR 2019, S. 52 ff.) auch für das Verwaltungsstrafrecht von Bedeutung sein.
Ryser stellt die Urteile des Bundesstrafgerichts v. 21. September 2017 (SK.2017.20) und v. 3. Oktober 2017 (SK.2017.2) dar, welche beide zu Freisprüchen der angeklagten Zolldeklaranten führten. Dies insbesondere deswegen, weil den Deklaranten eine Beurteilung der Güterkontrollpflicht der auszuführenden (dual use) Güter gar nicht möglich war. Aus Sicht des Gerichts obliegt die Beurteilung einer Bewilligungspflicht denn auch nur dem Expoteur, nicht aber den Zolldeklaranten oder Spediteuren. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen, haben die vorerwähnten Personen doch regelmässig weder ausreichende Produktkenntnis noch eine hinreichende technische Ausbildung zur Klassifizierung der Güter. Dazu kommt, dass sie bei ihrer Tätigkeit unter ganz erheblichem Zeitdruck stehen, welcher vertiefte eigene Abklärungen schlicht unmöglich macht. Es bleibt deswegen zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung auch ganz allgemein auf die (verwaltungsstrafrechtlich relevante) Deklarantenstrafpraxis auswirkt, welche zum 1. Januar 2017 leider deutlich verschärft wurde (vgl. dazu auch auch hier im Blog:https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht/verscharfung-der-deklarantenstrafpraxis-art-2-vstrr-ivm-art-52-stgb). Eins ist klar: um sicher zu gehen und um in Zukunft mögliche Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, folgt man am besten den Handlungsempfehlungen von Ryser.
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