Sicherstellung und selbstständige Einziehung (Art. 104 ZG)
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich erneut mit der Herausgabe von Vermögenswerten zu befassen, welche von der Oberzolldirektion - genauer: dem Kommando Grenzwachkorps der EZV als Teil der Oberzolldirektion - über Art. 104 ZG sichergestellt wurden und selbstständig eingezogen werden sollten (A-5817/2017 v. 8. März 2017; abrufbar: https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08-03-2018-A-5817-2017&sel_lang=de). Hiergegen richtete sich die vom Eigentümer gerichtete Beschwerde, auf welche das Gericht nicht eintrat.
Das Nichteintreten erfolgte - wie beim Bundesverwaltungsgericht erfreulicherweise üblich - mit ausführlicher Begründung. Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass es sich bei der Sicherstellung nach Art. 104 Abs. 4 ZG zur selbstständigen Einziehung nach Art. 66 VStrR um eine verwaltungsstrafrechtliche Massnahme handelt, zu deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 2.2.3; vgl. dazu auch https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht/curabitur-aliquet-quam-id-dui-posuere-blandit). Sie ergeht denn auch nicht im Verfügungswege im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern - wenn die Voraussetzungen des Art. 66 VStrR erfüllt sind - in Form eines selbsständigen Einziehungsbescheides.
Die Besonderheit im konkreten Fall lag nun darin, dass zwar eine Sicherstellung (durch das Grenzwachkorps) erfolgt war, aber noch nicht eingezogen wurde. Der Beschwerdeführer forderte die Freigabe der sichergestellten Barmittel und focht die Verweigerung mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht prüfte daraufhin (E. 2.3), ob es zur Beurteilung von Rügen zuständig ist, welche Sachverhalte zwischen vorläufiger Sicherstellung und definitiver Einziehung betreffen - und verneint dies. Denn gegen die provisorische Sicherstellung gebe es kein ordentliches Rechtsmittel, es könne lediglich eine Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden, welche sich dagegen richtet, dass die sichergestellten Gegenstände nicht unverzüglich an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermittelt wurden (E. 2.3.2.1). Sind die sichergestellten Vermögenswerte dann bei dieser angelangt und beschlagnahmt, so kann hiergegen Beschwerde beim Bundesstrafgericht geführt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Gesetzgeber "für diese Art der Sicherstellung und Einziehung [einzig] den verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsmittelweg vor" (E. 2.3.2.2), weswegen es selbst unzuständig ist und die Beschwerde deswegen abweist.
Rechtlich ist dies wohl zutreffend, gleichwohl bleibt ein fahler Begeschmack. Denn zumindest in den Fällen, in welchen - wie hier - gar keine Weiterleitung an die Verwaltungsstrafbehörde erfolgt, kann der Zustand der provisorischen Sicherstellung zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten werden. Das sieht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz weiterleitet. Diese muss sich nun mit der Frage einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auseinandersetzen.
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