Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
Neues zum Mehrwertsteuerstrafverfahren "Dolder Grand". In seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 (vgl. dazu auch hier im Blog: https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/verfahrensrecht/hausdurchsuchung-und-beschlagnahme-beim-vorwurf-der-zollpfandunterschlagung) gab das Bundesstrafgericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) hinsichtlich der von ihr beschlagnahmten Bilder auf, "eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen." Nachdem am 9. November 2017 noch immer keine derartige Verfügung erlassen war, gelangte die Betroffene an die EZV und beantrage, innert einer elftägigen Frist entweder zu verfügen oder die Beschlagnahme aufzuheben. Nachdem ihr daraufhin lediglich mitgeteilt wurde, dass die "zuständige Stelle beauftragt worden [sei], eine entsprechende Verfügung zu erlassen", erhob die Betroffene Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Daraufhin hob die EZV die Beschlagnahme am 29. November 2017 auf und beantragte, die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gericht schreibt das Beschwerdeverfahren nun mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 als gegenstandslos ab und verpflichtet die EZV über Art. 68 Abs. 1 BGG analog zur Bezahlung einer Partentschädigung (abrufbar unter: https://bstger.weblaw.ch/pdf/20171222_BV_2017_46.pdf).
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